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REACH-Verordnung

Reach-Verordnung

Die Zielsetzung der REACH-verordnung entspricht unserer Richtlinie für den gesundheits- und Umweltschutz und die Sicherheit.

REACH ist eine Verordnung der Europäischen Union, die sich mit der Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien befasst. Sie trat am 1. Juni 2007 in Kraft und ersetzte zahlreiche europäische Verordnungen und Richtlinien durch eine einzige Regelung. Die REACH-Verordnung verfolgt mehrere Zielsetzungen:

  • Schutz der Gesundheit und der Umwelt vor den Gefahren, die von Chemikalien ausgehen können
  • Übertragung der Verantwortung, die mit der Verwendung von Chemikalien einhergehenden Risiken zu verstehen und einzudämmen
  • Verbesserte Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit der chemischen Industrie in der Europäischen Union
  • Förderung alternativer Methoden zur Gefahrenbewertung von Stoffen
  • Freie Zirkulation der Stoffe auf dem internen Markt der Europäischen Union

 

Wer ist betroffen?

Die REACH-Verordnung betrifft die gesamte chemische Lieferkette, unter anderem Hersteller, Importeure, Formulierer sowie nachgeschaltete Anwender. Die Verordnung legt fest, dass Hersteller und Importeure von chemischen Stoffen, Zubereitungen oder in Erzeugnissen enthaltenen Stoffen, die freigesetzt werden sollen, diese Stoffe registrieren müssen, wenn das auf den Markt gebrachte Volumen pro Jahr und Rechtsträger eine Tonne übersteigt.

Importeure mit Sitz in der EU sind vollständig für die Einhaltung der REACH-Verordnung verantwortlich. Jedoch sind Stoffe, von denen weniger als 1 Tonne pro Jahr und Rechtsträger in die EU importiert wird, nicht im Voraus beziehungsweise bei Ankunft zu registrieren und nicht von der REACH-Verordnung abgedeckt.

 

Gründe für die REACH-Verordnung

Die Verordnung ersetzte um die 40 bestehenden Gesetzesregelungen und wurde so gestaltet, dass sie sich nicht mit anderen Chemikaliengesetzen überschneidet oder damit in Konflikt steht. Die existierende Gesetzgebung zur Regelung anderer Chemikalien (zum Beispiel in Kosmetika, Arzneimitteln und Bioziden) sowie dazugehörige Gesetze (zum Beispiel zur Sicherheit der Arbeiter bei der Handhabung von Chemikalien, Produktsicherheit und zu Bauerzeugnissen) bleiben weiterhin gültig.